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Gebäudeschadstoffe

Wirz Report | Nr. 1 | 2017

Aufgrund von hervorragenden Eigenschaften punkto Wärmeisolation, Witterungsbeständigkeit und Brandschutz wurde im Bauwesen bis zum 1990 erlassenen Verbot in grossem Umfang Asbest eingesetzt. Dies stellte sich als höchst problematisch für die Gesundheit und die Umwelt heraus – mit weitreichenden Folgen für heutige Umbau-, Renovationsund Abbrucharbeiten. 

Der Arbeitnehmerschutz im Umgang mit Gebäudeschadstoffen ist in der Schweiz in der Bauarbeitenverordnung BauAV geregelt. Mit Asbest, flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), giftigen organischen Chlorverbindungen (PCB) oder polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastete sowie blei- und andere schwermetallhaltige Bauteile müssen ordnungsgemäss und umweltgerecht behandelt bzw. rückgebaut werden. Bei Verdacht auf solche Stoffe sind die Gefahren genau zu analysieren und die Risiken zu bewerten.

Werden sie unerwartet erst im Verlauf der Bauarbeiten entdeckt, müssen diese bis zu einer fachkundigen Abklärung und Sanierung eingestellt, bzw. unterbrochen werden. Ab einem bestimmten Umfang sind Asbestsanierungen meldepflichtig und dürfen nur von SUVA-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden. Die Anforderungen an die Eignung solcher Betriebe und Spezialisten sind genau definiert.

Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS hat für den Umgang mit verschiedensten Schadstoffen spezifische Richtlinien erlassen. Sie konkretisieren die Gesetzesvorschriften und gewährleisten eine einheitliche und sachgerechte Anwendung.